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ABC der Werbungskosten
ABC der Werbungskosten
Wie definiert das Gesetz Werbungskosten?
Gemäß § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten kommen nur bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten vor. Zu den außerbetrieblichen Einkunftsarten zählen Einkünfte aus
- nichtselbständiger Arbeit,
- Kapitalvermögen,
- Vermietung und Verpachtung sowie
- sonstige Einkünfte.
Es muss ein (objektiver) Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit bestehen. Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Ausgaben werden nicht geprüft.
Erwachsen bei nichtselbständigen Einkünften Werbungskosten, ist ohne Nachweis ein Pauschbetrag von jährlich EUR 132,- abzusetzen, ausgenommen es steht ein Pensionistenabsetzbetrag zu. Bestimmte Werbungskosten sind auf diesen Pauschbetrag nicht anzurechnen. Im Fall von höheren Werbungskosten können diese alternativ zum Werbungskostenpauschale geltend gemacht werden.
Untenstehend finden Sie eine Auflistung der wichtigsten Werbungskosten:
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Aktentasche
Antiquitäten
Arbeitsessen
Arbeitskleidung
Arbeitsmittel
Arbeitszimmer
Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten
Beratungskosten (z.B.: Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater)
Berufsgruppenpauschale
Betriebsratsumlage
Bewerbungskosten
Bürgschaften
Computer
Darlehenszinsen
Dauernde Lasten
Dienstreisen
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Fachliteratur
Fahrtkosten
Fehlgelder
Gebäude
Geldstrafen
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Gewerkschaftsbeiträge
Internet
Kammerbeiträge
KFZ
Pendlerpauschale
Pflichtversicherungsbeiträge
Prozesskosten
Reisekosten
Rückzahlung von Einnahmen
Schätzgutachten
Sprachkurse
Steuerberatungskosten
Studienreisen
Telefonkosten
Umzugskosten
Wohnbauförderungsbeiträge
Zeitungen, Zeitschriften
Zinsen
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Die AfA ist vom wirtschaftlichen Eigentümer geltend zu machen. Im Fall von Miteigentum wird die AfA aufgeteilt. Der AfA unterliegen abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Es besteht eine Pflicht zur Vornahme der AfA. Im Fall einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist ein Anlagenverzeichnis zu führen.
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Gebäude
Das Gebäude darf nicht zu einem Betriebsvermögen gehören. Der AfA sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Grund und Boden ist nicht abnutzbar, ein entsprechender Anteil ist daher auszuscheiden. Bei unentgeltlichem Erwerb des Gebäudes ist seit 1.8.2008 die AfA des Rechtsvorgängers fortzusetzen.
Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% abgeschrieben werden. Dies entspricht einer Nutzungsdauer von 66,6 Jahren. Eine kürzere Nutzungsdauer muss durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden. Bei Miethäusern, die vor 1915 erbaut wurden, wird ein AfA-Satz von bis zu 2% zugelassen.
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Sonstige Wirtschaftsgüter
Auch hier sind die tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zugrunde zu legen. Beim unentgeltlichen Erwerb sind die fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (s.u.) sind sofort abzusetzen.
Mehr zu diesem Thema siehe auch: Artikel Betriebsausgaben.
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Aktentasche
Eine überwiegend beruflich genutzte Aktentasche ist grundsätzlich abzugsfähig.
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Antiquitäten
siehe Artikel Betriebsausgaben
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Arbeitsessen
Arbeitsessen mit zumindest überwiegendem Werbecharakter sind zur Hälfte als Werbungskosten abzugsfähig. Der Begriff der "Werbung" ist nicht eindeutig definiert. Im Wesentlichen wird darunter verstanden, dass eine Produkt- oder Leistungsinformation geboten werden muss. Es muss jedenfalls eine berufliche Veranlassung gegeben sein. Ferner empfiehlt es sich, den Werbecharakter eines Arbeitsessens mittels Geschäftsunterlagen nachzuweisen.
Sonderfall Arbeitsessen im Zuge einer Reise:
Ein Arbeitsessen (mit Werbecharakter) auf einer Inlandsreise kürzt das Tagesgeld (s.u.: "Reisekosten") um EUR 13,20. Bei Auslandsreisen erfolgt keine Kürzung, bei zwei Arbeitsessen steht jedoch nur ein Drittel des jeweiligen Höchstsatzes zu.
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Arbeitskleidung
Es gelten die Regelungen wie bei den Betriebsausgaben (siehe Artikel: ABC der Betriebsausgaben, "Arbeitskleidung").
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Arbeitsmittel
Nach der Rechtsprechung ist der Begriff Arbeitsmittel weit auszulegen: Unter diesen Begriff fallen alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind jedoch nur dann Werbungskosten, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betreffenden Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Steuerpflichtigen unvermeidlich sind. Es ist nicht notwendig, dass der Arbeitgeber die Anschaffung des Arbeitsmittels anordnet.
Typische Arbeitsmittel sind etwa Computer, Telefon, Internet, Fachliteratur (s.u.).
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Arbeitszimmer
siehe Artikel Betriebsausgaben
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Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten
siehe Artikel Betriebsausgaben
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Beratungskosten (z.B.: Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater)
Ist die Beratung beruflich veranlasst, sind die Kosten als Werbungskosten abzugsfähig.
Sonderfall Steuerberatungskosten:
Steuerberatungskosten können auch Sonderausgaben darstellen. Dies ist der Fall, wenn die Leistungen an einen Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) erfolgen, dessen Tätigkeit schwerpunktmäßig in der Abfassung der Einkommensteuererklärung liegt.
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Berufsgruppenpauschale
Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen wurden für bestimmte Berufsgruppen Durchschnittssätze festgelegt, die statt des Werbungskostenpauschbetrages (s.o.) gelten. Im Falle höherer Werbungskosten, können alternativ die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Diese Berufsgruppen sind:
- Artisten
- Bühnenangehörige, Filmschauspieler
- Fernsehschaffende
- Journalisten
- Musiker
- Forstarbeiter, Förster und Berufsjäger im Revierdienst
- Hausbesorger
- Heimarbeiter
- Vertreter
- Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung
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Betriebsratsumlage
Es handelt sich ausdrücklich um Werbungskosten.
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Bewerbungskosten
Kosten für (auch erfolglose) Bewerbungen und Bewerbungsgespräche werden als Werbungskosten anerkannt. Voraussetzung ist ein entsprechender Nachweis. Auch Tag-, Nächtigungs- und Kilometergelder können geltend gemacht werden. Beim Taggeld ist zu beachten, dass dies nur dann zusteht, wenn eine Nächtigung erforderlich ist.
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Bürgschaften
Übernimmt der Arbeitnehmer zu Gunsten des Arbeitgebers eine Bürgschaft, so kann dies Werbungskosten darstellen. Dies gilt nicht für einen Gesellschafter-Geschäftsführer, in diesem Fall handelt es sich um eine Einlage.
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Computer
In der Regel wird eine vierjährige Nutzungsdauer für einen Computer angenommen (s.o.: "Absetzung für Abnutzung"). Ein (auch) beruflich genutzter Computer ist abzugsfähig. Der Anteil der privaten Nutzung ist aus den Werbungskosten auszuscheiden. Sofern sich der Computer in der Wohnung des Steuerpflichtigen befindet, nimmt die Finanzverwaltung eine private Nutzung von mindestens 40% an. Eine höhere berufliche Nutzung muss nachgewiesen werden.
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Darlehenszinsen
Nach der Judikatur sind Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Herstellung oder Erhaltung eines Mietwohnhauses als Werbungskosten aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Kreditzinsen für die Anschaffung einer Privatwohnung sind nie als Werbungskosten abzugsfähig.
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Dauernde Lasten
Dauernde Lasten ist ein Oberbegriff, unter den Renten und sonstige dauernde Lasten fallen. Eine Rente besteht in regelmäßigen Leistungen, die aufgrund eines Anspruches darauf geleistet werden. Renten sind nicht mit Ratenzahlungen gleichzusetzen, die Renten haben ein aleatorisches Moment, d.h. das Ende der Rentenzahlungen ist an ein ungewisses Ereignis gebunden (z.B.: Leibrente, Schadenersatzleistungen wegen Verdienstentgangs). Sonstige dauernde Lasten werden für einen längeren Zeitraum (mindestens 10 Jahre lang) geleistet. Sowohl bei Renten als auch bei sonstigen dauernden Lasten muss eine Verpflichtung zur Leistung bestehen.
Das Gesetz nennt dauernde Lasten ausdrücklich als Werbungskosten, sofern diese mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Summe der verausgabten Beträge den Wert der Gegenleistung übersteigt. Soweit keine Werbungskosten vorliegen, können dauernde Lasten Sonderausgaben darstellen.
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Dienstreisen
Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort nicht zugemutet werden kann. Auf eine bestimmte Entfernung kommt es nicht an. Vom Arbeitgeber bezahlte Kilometer-, Tages- und Nächtigungsgelder für eine Dienstreise sind steuerfrei. Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so bilden diese, die jeweiligen Grenzen übersteigenden Beträge, steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Das lohnsteuerfreie Kilometergeld ist mit max. 30.000 km pro Kalenderjahr begrenzt. Es empfiehlt sich jedenfalls, ein Fahrtenbuch zu führen.
Tagesgelder sind mit einem Betrag von bis zu EUR 26,40 pro Tag steuerfrei. Die Dienstreise muss länger als drei Stunden dauern. Es bestehen detaillierte Regelungen für die Auszahlung von Tagesgeldern bei Dienstreisen, je nachdem, ob die Dienstreise im Nahbereich oder außerhalb des Nahbereiches (ca. 120 km) erfolgt, ob ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird oder Regelungen in einer lohngestaltenden Vorschrift getroffen wurden.
(Differenz-) Werbungskosten können geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber keinen oder nicht den vollständigen Reisekostenersatz leistet.
Unterscheiden Sie Dienstreisen von Reisen (s.u.)!
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Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
1.Für den Fall, dass dem Steuerpflichtigen eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz unzumutbar ist und er daher eine Wohnung nahe seinem Arbeitsplatz nimmt, können die Aufwendungen für diese Wohnung grundsätzlich als Werbungskosten abgesetzt werden: Die doppelte Haushaltsführung muss beruflich veranlasst sein, eine Verlegung des Familienwohnsitzes muss unzumutbar sein. Eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz gilt ab 120km als unzumutbar. Die Abzugsfähigkeit betrifft auch Einrichtungsgegenstände für die Wohnung am Dienstort. Eine doppelte Haushaltsführung setzt nach der Rechtsprechung ferner voraus, dass eine über die bloße Nächtigungsfunktion hinausgehende Nutzung vorliegt. Eine Verlegung des gesamten Familienwohnsitzes gilt insbesondere dann als unzumutbar, wenn der Ehegatte am Familienwohnsitz Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt und diese nicht bloß ein untergeordnetes Ausmaß aufweisen.
Bei doppelter Haushaltsführung können die Aufwendungen für Familienheimfahrten grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzungen sind, dass der Familienwohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort liegt, die Aufgabe des bisherigen Familienwohnsitzes für den Steuerpflichtigen unzumutbar ist und die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist. Berufliche Veranlassung liegt vor, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung für den Steuerpflichtigen unzumutbar ist. Familienheimfahrten unterliegen einem Höchstbetrag von EUR 281,- monatlich (Wert ab Juli 2008).
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Fachliteratur
Beruflich verwendete Fachliteratur sind Werbungskosten, unter Umständen ist der wesentliche Inhalt der Werke bekanntzugeben. Es darf sich nicht um allgemeinbildende Literatur handeln.
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Fahrtkosten
Kosten für beruflich veranlasste Fahrten können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Fahrtkosten sind grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Höhe abzugsfähig. Stattdessen kann jedoch auch das amtliche Kilometergeld abgezogen werden. Das Kilometergeld steht bis zu einer beruflichen Fahrtleistung von maximal 30.000 km pro Kalenderjahr zu. Es ist ein Fahrtenbuch zu führen.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (s.u.) und das Pendlerpauschale (s.u.) abgegolten.
Unterscheiden Sie Fahrtkosten von Reisekosten (s.u.)!
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Fehlgelder
Kassenfehlbeträge, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ersetzt hat, stellen Werbungskosten dar.
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Geldstrafen
Geldstrafen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Ausnahmsweise können sie als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsquelle stehen und entweder von einem Verschulden unabhängig sind oder das Verschulden nur geringfügig ist.
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Geringwertige Wirtschaftsgüter
Ist die Nutzungsdauer von Arbeitsmitteln länger als ein Jahr, können sie nur verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgesetzt werden (s.o.: "Absetzung für Abnutzung" – AfA). Eine Ausnahme besteht für geringwertige Wirtschaftsgüter: Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten unter EUR 400,- betragen, sind sofort und zur Gänze abzusetzen.
Wirtschaftsgüter können eine Einheit bilden, diesfalls dürfen sie nicht in einzelne Güter gesplittet werden (s. Artikel: ABC der Betriebsausgaben: "Geringwertige Wirtschaftsgüter").
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Gewerkschaftsbeiträge
Es handelt sich um Werbungskosten.
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Internet
Beruflich veranlasste Internetkosten sind als Werbungskosten abzugsfähig. Liegt auch eine private Nutzung vor, so werden die Kosten aufgeteilt. Der Privatanteil ist, allenfalls durch Schätzung, auszuscheiden. Auch Aufwendungen für spezielle berufliche Anwendungen wie zum Beispiel Rechtsdatenbanken sind abzugsfähig.
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Kammerbeiträge
Kammerbeiträge sind ausdrücklich vom Gesetz genannte Werbungskosten.
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KFZ
Wird ein privates KFZ für berufliche Fahrten genutzt, so können diese Kosten entweder im tatsächlich nachgewiesenen Umfang oder in Form von Kilometergeldern als Werbungskosten abgesetzt werden. Ab einer Fahrtleistung von 30.000 Kilometern jährlich sind die Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe anzusetzen. Es empfiehlt sich zum Zweck der Beweissicherung ein Fahrtenbuch zu führen.
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Pendlerpauschale
Grundsätzlich sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Unter den unten angeführten Voraussetzungen kann zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag ein Pendlerpauschale geltend gemacht werden. Auf den Ersatz der tatsächlichen Kosten besteht kein Anspruch.
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Kleines Pendlerpauschale
Die Benützung eines Massenverkehrsmittels ist zumutbar und die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt mindestens 20 km.
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Großes Pendlerpauschale
Die Benützung eines Massenverkehrsmittels ist zumindest auf dem halben Arbeitsweg nicht zumutbar und die Entfernung beträgt mindestens zwei Kilometer.
Das Pendlerpauschale ist während des Kalenderjahres beim Arbeitgeber zu beantragen oder danach im Wege der Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
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Pflichtversicherungsbeiträge
Pflichtversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung sind ausdrücklich vom Gesetz genannte Werbungskosten.
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Prozesskosten
Die Kosten eines Zivilprozesses, der beruflich bedingt ist, sind als Werbungskosten abzugsfähig.
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Reisekosten
1.Die beruflich veranlasste Reise ist nicht mit der Dienstreise gleichzusetzen.
Wann liegt eine berufliche Reise im steuerrechtlichen Sinn vor?
Es müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Der Steuerpflichtige entfernt sich zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit,
- die Reisedauer beträgt mehr als drei Stunden und
- es wird kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet.
Berufliche Veranlassung muss nicht bedeuten, dass der Steuerpflichtige die Reise über Auftrag des Arbeitgebers unternimmt wie es bei der Dienstreise der Fall ist. Die Reise muss jedoch ausschließlich durch den Beruf veranlasst sein und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes muss nahezu ausgeschlossen sein.
Als Werbungskosten können Kosten geltend gemacht werden, die der Steuerpflichtige selbst trägt, welche also nicht oder nicht in vollem Umfang vom Arbeitgeber ersetzt werden:
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Fahrtkosten
Fahrtkosten stehen unabhängig davon zu, ob eine Reise vorliegt. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, ein allfälliges Pendlerpauschale kann geltend gemacht werden (s.o.: "Fahrtkosten", "Pendlerpauschale").
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Tagesgelder (Verpflegungsmehraufwand)
Voraussetzung ist das Vorliegen einer Reise im oben angeführten Sinn. Wird ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, so stehen Tagesgelder nur für fünf bis fünfzehn Tage zu. Das maximale Tagesgeld beträgt EUR 26,40. Höhere Kosten für Verpflegungsmehraufwand werden nicht berücksichtigt.
Für Auslandsreisen gelten – je nach Reiseziel – unterschiedliche Sätze.
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Nächtigungsgelder
Nächtigungsaufwand kann entweder in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten abgesetzt werden oder – bei Inlandsreisen - mit einem Pauschalbetrag von EUR 15,00 (inkl. Frühstück).
Für Auslandsreisen gelten wiederum eigene Sätze.
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Rückzahlung von Einnahmen
Voraussetzung ist, dass weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde (z.B.: Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten bei vorzeitiger Beendigung eines Dienstverhältnisses).
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Schätzgutachten
Wird ein Schätzgutachten zum Zweck des Erwerbes eines Gebäudes erstellt, so gehören diese Kosten zu den Anschaffungskosten des Gebäudes und stellen somit Werbungskosten dar.
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Sprachkurse
Allgemein gehaltene Sprachkurse zählen in der Regel zu den Aufwendungen der privaten Lebensführung und sind somit nicht abzugsfähig. Anders ist es, wenn der Sprachkurs nahezu ausschließlich Sprachkenntnisse vermittelt, die auf den Beruf des Steuerpflichtigen abstellen. Es muss ein konkreter und beruflich veranlasster Nutzen vorliegen.
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Studienreisen
1.Die Studienreise muss nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sein. Es besteht ein Aufteilungsverbot, d.h. dient die Reise auch nur zum Teil privaten Belangen, so ist die gesamte Reise nicht abzugsfähig. Ein Auftrag des Dienstgebers muss nicht vorliegen.
Eine (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung wird nur unter folgenden Voraussetzungen steuerlich anerkannt:
- Planung und Durchführung der Reise müssen in einer lehrgangsmäßigen Organisation erfolgen bzw. sonst in einer Weise, welche die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
- Die Reise ermöglicht es nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen, Kenntnisse zu erwerben, welche eine konkrete Verwendung in seinem Beruf zulassen.
- Reiseprogramm und Durchführung der Reise sind derart auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt, dass sie keine Anziehungskraft auf andere potentielle Teilnehmer ausüben.
- Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen nur im Rahmen eines normüblichen Freizeitausmaßes anfallen, wobei von einer durchschnittlichen Arbeitszeit von acht Stunden täglich ausgegangen wird.
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Telefonkosten
Kosten für berufliche Telefonate sind in der tatsächlichen Höhe abzugsfähig. Wird ein Telefon beruflich und privat genützt, so erfolgt eine Aufteilung. Ist die Aufteilung nicht genau nachweisbar, erfolgt eine Schätzung des beruflichen Anteils der Telefonkosten.
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Umzugskosten
Bei einem Wechsel des Dienstortes liegen Werbungskosten vor. Umzug bedeutet, dass der bisherige Wohnort aufgegeben wird (andernfalls siehe: "Doppelte Haushaltsführung"). Anschaffungskosten im Zusammenhang mit einer Eigentumswohnung sind nicht abzugsfähig.
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Wohnbauförderungsbeiträge
Es handelt sich ausdrücklich um Werbungskosten.
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Zeitungen, Zeitschriften
Die Kosten für Tageszeitungen sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Anders ist es bei Fachzeitschriften (siehe oben: „Fachliteratur“).
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Zinsen
Zinsen für die Anschaffung von Arbeitsmitteln sind Werbungskosten.
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